Sehr geehrte Mitglieder,
uns erreichen immer wieder Mitteilungen, dass das BAföG in Bezug auf die beabsichtigten Regelungen im TVAöD-VKA und TVA-L gestrichen wurde. Dies entbehrt derzeit der Rechtsgrundlage, da die Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG voraussetzt, dass eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gezahlt wird.
Derzeit gibt es weder einen verbindlichen Tarifvertrag, der diese Ausbildungs-vergütung für Diätassistenten, MTA, Physiotherapeuten etc. regelt, da laut ver.di noch die redaktionellen Änderungen laufen und eine Unterzeichnung noch nicht erfolgt ist, noch wird eine Ausbildungsvergütung tatsächlich bezahlt. Daher ist eine Streichung oder Rückforderung von Schüler-BAföG derzeit nicht berechtigt. Dies sollten Sie dem für Sie zuständigen BAföG-Amt mitteilen.