Sehr geehrte Mitglieder,
uns erreichen immer wieder Mitteilungen, dass das BAföG in Bezug auf die Regelungen im TVAöD-VKA und TVA-L gestrichen wurde. Dies entbehrt derzeit dann der Rechtsgrundlage, wenn eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis noch nicht gezahlt wird, da die Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG voraussetzt, dass eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gezahlt wird.
Derzeit gibt es – mit Ausnahme des uns nunmehr bekannt gegebenen Tarifvertrages TVA UK – Gesundheitsberufe Baden-Württemberg - und nach aktueller Auskunft von ver.di, noch keine weiteren verbindlichen Tarifverträge, die diese Ausbildungsvergütung für Diätassistenten, MTA, Physiotherapeuten etc. regeln, da laut ver.di noch die redaktionellen Änderungen laufen und eine Unterzeichnung daher noch nicht erfolgt sei, noch wird idR eine Ausbildungsvergütung tatsächlich bezahlt. Daher ist in diesen Fällen (Kein verbindlicher Tarifvertrag, keine Zahlung von Ausbildungsvergütung) eine Streichung oder Rückforderung von Schüler-BAföG nicht berechtigt. Die davon Betroffenen sollten dies dem zuständigen BAföG-Amt mitteilen. Gleiches gilt für die Krankenversicherung. Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Das Gesamteinkommen der Mitversicherten darf monatlich nicht höher als 445 Euro (Stand: 2019) sein. Sofern daher kein eigenes Einkommen in der vorbenannten Höhe erzielt wird, bleibt es grundsätzlich bei der Familienversicherung. Erst wenn tatsächlich eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, gilt etwas anders.