Den DVTA erreichen immer wieder Anfragen von Gesundheitseinrichtungen und Ärzten, die händeringend, nicht nur in Zeiten der Corona-Pandemie, nach MTA aller Fachrichtungen suchen.

Dem DVTA ist die Problematik des Fachkräftemangels in den MTA-Berufen bekannt (siehe z.B. auch Gutachten Dr. Blum, 2019, dass den Fachkräftemangel in den MTA-Berufen klar aufzeigt). Der DVTA setzt sich daher schon seit Jahren für eine Novellierung des MTA - Gesetzes (MTAG) und der MTA - Ausbildungs - und Prüfungsverordnung ein, um die Ausbildung attraktiver für den Nachwuchs (Schulabgänger) zu machen und führt auch intensive Gespräche mit Arbeitgebern, dass diese die MTA -Schüler*innen durch Ausbildungsfinanzierung (gilt nicht bundeseinheitlich) und mehr praktische Einsatzmöglichkeiten für den MTA - Beruf gewinnen und bei den tätigen MTA, durch gute Arbeitsbedingungen, den Verbleib im Beruf gewährleisten.


Wichtig ist aber auch, dass die Gesundheitseinrichtungen und Ärzte, die dringend MTA für Laboratorien, Pathologien, Radiologie, Funktionsdiagnostik etc. benötigen, dies auch gegenüber der Landesregierung wie der Bundesregierung kundtun, damit der Fachkräftemangel in den MTA -Berufen angegangen wird. Dabei ist es aber zum Schutz der Patienten wichtig, dass die den MTA vorbehaltenen Tätigkeiten generell nur durch MTA und nur ausnahmsweise durch andere qualifizierte Heil- und Gesundheitsfachberufe ausgeübt werden.


Der DVTA erachtet die bislang schon in § 10 MTAG enthaltenen Ausnahmeregelungen für zu weitgehend, da die Ausübung der vorbehaltenen Tätigkeiten eine besondere Sach - und Fachkunde zur Gewährleistung des Patientenschutzes voraussetzt, die nicht alle in § 10 MTAG benannten
Personen selbst aufweisen, wie sie zurecht in Bezug auf die Heilpraktiker (10 Nr. 1 MTAG) selbst festgestellt haben, was aber auch für die Personen mit einer sonstigen erfolgreich abgeschlossenen medizinischen Ausbildung in § 10 Nr. 6 MTAG gilt. Zu den in § 10 Nummer 6 MTAG benannten
Personen gehören z.B. MFA, Rettungssanitäter, Pflegekräfte etc.. Der Mangel an eigener Qualifikation, zur Ausübung der vorbehaltenen Tätigkeiten, wird durch die Aufsicht und Verantwortung des anordnenden fachkundigen Arztes ersetzt. Der DVTA hält diese Regelung nicht für zielführend, da sie
systemwidrig gegenüber den Regelungen in § 10 Nummer 1 bis 5 MTAG ist, da dort immer die Person selbst über die notwendige Qualifikation verfügen muss und zudem nicht für sinnvoll, aufgrund des akuten Ärztemangels, da gemäß nachfolgender Entscheidung, eine kontinuierliche Aufsicht erforderlich ist. Das LAG Baden-Württemberg, macht in seinem Urteil vom 21.12.2010 (15 Sa 97/09) deutlich, dass der in § 10 Nummer 6 MTAG verwandter Begriff "Aufsicht und Verantwortung" bedeutet, dass die Kontrollperson (fachkundige Arzt) sich in nicht unerheblichen Umfang vor Ort oder zumindest in enger räumlicher Nähe befinden muss , sodass die Überwachung kontinuierlich stattfinden kann. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass aufgrund der Fortentwicklung von Medizin und Medizintechnik, die ständig neue Untersuchungsmöglichkeiten, Techniken und Analysen hervorbringen, zur Bewältigung der Anforderungen des betroffenen Bereichs, ein insgesamt höheres und fundiertes Wissensniveau herrschen soll. Die Ausführung der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 9 Nummer 1 MTAG durch ungelernte oder nicht qualifizierte Personen ist im Hinblick auf die vorgenannten Gründe, selbst unter Aufsicht und Verantwortung von in § 10 Nummer 1 MTAG genannten Personen, nicht mehr zu verantworten. Daher muss auf ein bestimmtes Mindestmaß an medizinischer Ausbildung bestanden werden. Dies bedeutet, dass der fehlende Bedarf an voll qualifizierten MTA nicht durch minder qualifizierte Hilfskräfte zu ersetzen ist, sofern diese nicht über eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, wie die oben Benannten ( MFA, etc.) verfügen. Auch ist festzuhalten, dass eine MTA nicht als Aufsicht der Personen nach § 10 Nummer 6 MTAG vorgesehen ist. Gemäß § 10 Nummer 6 MTAG ist die Aufsicht und Verantwortung den in § 10 Nummer 1 MTAG benannten Personen, d.h. den fachkundigen Ärzten, vorbehalten. Eine Änderung dahingehend, dass die MTA die Aufsicht über die in § 10 Nummer 6 MTAG benannten Personen führen darf, wäre daher gegenüber der Politik, in Form des dringenden Novellierungsbedarfs des MTAG, zu fordern. Es bedürfte dafür u.a. einer dementsprechenden Änderung von § 10 Nummer 6 MTAG.
Der DVTA erachtet es als wichtig, dass als "sonstige erfolgreich abgeschlossene medizinische Ausbildungen" nur mindestens den MFA vergleichbare Ausbildungen in Betracht kommen können, dann nur so kann der vom MTAG geforderte Patientenschutz bei der Ausübung der vorbehaltenenTätigkeiten gewährleistet werden.

Der DVTA setzt sich schon seit langem für die Novellierung des MTAG ein und fordert insbesondere, die Zulassung einer Teilzeitausbildung wie des Fernunterrichts sowie einen Anspruch und nicht nur eine behördliche Ermessensentscheidung auf Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen, um so den Weg für eine schnellere Qualifizierung zur MTA auch für andere Gesundheitsfachberufe zu ebnen. Es gab in Homburg-Saar bereits ein Modell, mit dem insbesondere MFA berufsbegleitend zur MTRA qualifiziert werden konnten, das sehr erfolgreich war, jedoch mangels Fernunterrichtsklausel eingestellt wurde. Die vorgenannten Forderungen zur Änderung des MTAG würden dazu führen, dass berufsbegleitend eine Qualifizierung zur MTA wieder ermöglicht werden könnten. Auch wäre für Abiturienten ggfls. eine Ausbildungsverkürzung denkbar und zu regeln.

Ziel muss es nach Auffassung des DVTA aber sein, die vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 9 MTAG auch weiterhin, als gesetzlich verpflichtenden Regelfall, durch qualifizierte MTA –Berufe durchzuführen und nur in Ausnahmefällen, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, die vorbehaltenen Tätigkeiten durch die in § 10 MTAG benannten Personen, mit den vorgenannten Einschränkungen, tätig werden zu lassen, wenn diese selbst über die erforderliche Qualifikation verfügen.

 

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