Der Entwurf der Reform des MTA-Gesetzes wurde am 23.09.2020 im Kabinett beschlossen. Nun soll das Gesetzgebungsverfahren bis Anfang
2021 abgeschlossen werden, sodass das Gesetz dann voraussichtlich am 01.01.2023 in Kraft treten kann.

 

Der DVTA begrüßt, dass der Reformentwurf folgende Neuerungen enthält:

1. Neue Berufsbezeichnungen: 

Diese sollen nun lauten „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“, „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“, „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinscher Technologe für Veterinärmedizin.“

 

2. Erhalt und Aktualisierung der vorbehaltenen Tätigkeiten

Der Erhalt und die Aktualisierung der vorbehaltenen Tätigkeiten unterstreichen die Bedeutung der MTA-Berufe. Nur sie können, aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkunde, eine optimale Patientenversorgung und den Patientenschutz bei der Ausübung der vorbehaltenen Tätigkeiten gewährleisten.

Leider wurde für die Funktionsdiagnostik  die Schlafmedizin weder in den vorbehaltenen Tätigkeiten noch in den Ausbildungszielen berücksichtigt. Wird die Schlafmedizin nicht explizit als eigenes Fachgebiet aufgeführt, führt dies zu einem unterschiedlichen Standard für die schlafmedizinische Diagnostik.

Bedauerlich ist, dass die vorbehaltenen Tätigkeiten den MTA-Berufen nicht allein (d.h. absolut) vorbehalten wurden, sondern die zahlreichen bisherigen Ausnahmen nahezu unverändert in das neue MT-Gesetz aufgenommen wurden. Es hätte sich, gerade aus Gründen der Gefahrenabwehr, empfohlen, das in der Neuregelung festgeschrieben wird, dass die Person, die die vorbehaltenen Tätigkeiten ausübt selbst durch ihre Ausbildung über die erforderlichen Kompetenzen verfügen muss und auch nur in dem Rahmen tätig werden darf, in dem sie diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten kraft ihrer Ausbildung besitzt.

 

3. Kompetenzorientierte Ausbildung

Es ist sehr zu begrüßen, dass das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen modernisiert, weiter spezifiziert und
kompetenzorientiert ausgestaltet wird.

 

4. Mindestanforderung an Schulen 

Die Mindestanforderungen weisen in die richtige Richtung, wie z.B., dass die hauptberufliche Schulleitung eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau sein muss.
Leider fehlt der Zusatz „ und aus dem jeweiligen medizinisch-technischen Gesundheitsberuf mit Erlaubnis nach §1 MT-Berufe Gesetz“ qualifiziert sein muss. Schulleitungen sind maßgeblich an der curricularen Entwicklung der Ausbildungsinhalte beteiligt und müssen deshalb aus dem jeweiligen Berufsfeld kommen. 

 

5. Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan

Die Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht sowie die praktische Ausbildung in einem verpflichtenden schulinternen Curriculum und einem Ausbildungsplan sind wichtig für die Qualität der Ausbildung. Insofern hätten wir uns gewünscht, dass wie in § 53 Pflegeberufegesetz, eine Fachkommission für die Erarbeitung von Rahmenplänen geregelt wird. Eine bundeseinheitliche Vorgabe würde maßgeblich zur    zur Qualitätssicherung beitragen. Zudem fehlt es an der Regelung einer Berufsbildungsforschung, die den Status Quo, Entwicklungstendenzen und Anpassungsbedarf der Berufsbildung systematisch erfasst, was aber gerade im Hinblick auf die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dringend geboten ist.

 

6. Ausbildungsvertrag und angemessene Ausbildungsvergütung

Die Vorgabe eines verpflichtenden Ausbildungsvertrages, dessen Inhalte bundeseinheitlich vorgegeben werden, führt zu Rechtssicherheit. Durch die Regelung der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung, wird die Ausbildung zur MT der jeweiligen Fachrichtung attraktiv und der bisherige Wettbewerbsnachteil zu anderen Ausbildungen, die Ausbildungsvergütung bezahlt haben, aufgehoben. Dies dient der notwendigen Nachwuchssicherung, da die MT-Berufe stark vom Fachkräftemangel betroffen sind. Der DVTA hätte sich jedoch eine klarere Regelung in Bezug auf einen Anspruch auf die Zahlung einer bundeseinheitlichen Ausbildungsvergütung gewünscht. Die Regelungen der Praxisanleitung und Praxisbegleitung tragen zur Qualitätssicherung der Ausbildung bei.

 

7. Schulgeldfreiheit

Die Schulgeldfreiheit dient ebenfalls der Steigerung der Attraktivität der Ausbildung. Wichtig ist aber, dass den MT-Schulen gleichwohl ausreichend finanzielle Mittel für notwendige Investitionen (z.B. Baumaßnahmen) zur Verfügung stehen und mit der Schulgeldfreiheit für die Schüler*innen die Kostenfreiheit der Ausbildung insgesamt verbunden ist.

 

8. Bestandsschutz

Sehr zu begrüßen sind auch die Bestandsschutzregelungen für bereits begonnene und abgeschlossene MT-Ausbildungen wie für die Lehrkräfte und Schulleitungen an MT-Schulen.

 

9. Modellklausel

Leider wurde keine Modellklausel zur Erprobung einer hochschulischen MT-Ausbildung in den Referentenentwurf aufgenommen und damit die Gelegenheit verpasst, entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats (2012), für hoch spezialisierte Tätigkeiten, eine hochschulische Ausbildung zu erproben und den Mehrwert zu evaluieren.
Eine Teilakademisierung findet aber dadurch statt, dass die Lehrkräfte und die Schulleitung an MT-Schulen nun eine hochschulische Qualifikation benötigen.

 

10. Finanzierung der Ausbildung

Der DVTA begrüßt die Finanzierung der Ausbildung über den Ausgleichfond nach § 17 a Krankenhausfinanzierungsgesetz. Die Kooperationsmöglichkeiten in § 76 des Kabinettsbeschlusses sind wichtig, um die Benachteiligung, insbesondere privatwirtschaftlichen MT-Schulen und praktischer Ausbildungseinrichtungen, die bisher nicht über das Krankenhausfinanzierungsgesetz oder von tariflichen Regelungen erfasst wurden, zu vermeiden und die Ausbildung zu sichern. Der ambulante Sektor ist unverzichtbar für die praktische Ausbildung. Der DVTA hält es daher für dringend geboten, die Regelung der Finanzierung der praktischen Ausbildung im ambulanten Bereich ebenso klar in § 76 zu regeln.   

 

Fazit:

Der Referentenentwurf hat viele Änderungswünsche des DVTA aus Vorgesprächen und der Anhörung aufgegriffen. Der DVTA hofft, dass im Gesetzgebungsverfahren noch weitere Anpassungen zugunsten der MT eingebracht werden können.

 

Der jetzige Referentenentwurf kann jedoch schon als guter Erfolg der Berufspolitik des DVTA angesehen werden.

 

Die Kabinettsvorlage finden Sie hier.