Recht

Die Corona-Krise gefährdet auch Arbeitsplätze bei kommunaler Arbeitgeber. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wird daher umgehend Tarifverhandlungen über Kurzarbeit mit den Gewerkschaften ver.di sowie dbb Beamtenbund und Tarifunion aufnehmen.

Hintergrund dieser Tarifverhandlungen ist, dass ein einseitiges Recht zur Anordnung von Kurzarbeit für den Arbeitgeber grundsätzlich nur besteht, wenn der Arbeitsvertrag oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Kurzarbeit regeln. Bislang gibt es im TVöD-VKA keine entsprechende Regelungen über die Kurzarbeit, weshalb die Tarifvertragsparteien diese nun schaffen wollen.
Kurzarbeit meint, dass die betriebliche Arbeitszeit für einen oder mehrere Monate bei "erheblichem Arbeitsausfall" (§ 96 I, III SGB III) reduziert und das Entgelt entsprechend vom Arbeitgeber gekürzt wird. Sofern der Arbeitgeber oder der Betriebsrat (§ 99 I SGB III) die Kurzarbeit ordnungsgemäß bei der für den Firmensitz zuständigen Agentur für Arbeit auf deren Vordruck angemeldet hat, erhalten die Arbeitnehmer*innen einen teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls in Form von Kurzarbeitergeld. Dies kann derzeit rückwirkend zum 1. März genutzt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten (zuvor ein Drittel) vom Arbeitsausfall betroffen sind (siehe Regelungen der Bundesregierung unten). Die Arbeitsagentur ermittelt aus dem regulären Bruttoentgelt und dem durch Arbeitsausfall geminderten Lohn Nettoentgelte. Die Arbeitnehmer*innen erhalten, im Falle der Gewährung, 60 Prozent ihres so berechneten Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, wenn sie Kurzarbeit machen müssen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen, die z.B. anstelle von fünf Tagen pro Woche nur noch vier Tage arbeiten können, 80 Prozent des Lohns weiterhin vom Arbeitgeber erhalten und die übrigen 20 Prozent als Entschädigungsleistung von der Bundesagentur für Arbeit.  Bei Arbeitnehmer*innen mit Kindern sind es 67 Prozent. Diese Prozentzahlen sind auf die Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung begrenzt. IdR ist diese Beitragsbemessungsgrenze für Normalverdiener*innen ohne Bedeutung. Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf Null reduziert werden. Das Kurzarbeitergeld wird für eine Dauer vin längstens 12 Monaten gezahlt (§ 104 Abs.1 SGB III). Durch die durch das Kurarbeitergeld eingesparten Personalkosten, können Unternehmen idR Entlassungen verhindern.

Die Bundesregierung hat flankierend für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt befristet bis zum 31. Dezember 2021 eine Verordnungsermächtigung per Gesetz geregelt, die es erlaubt, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern. (vgl. § 109 Absatz 5 SGB III). Diese Erleichterungen sind:

  1. abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,
  2. abweichend von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 SGB III auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten,
  3. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen.

Wir informieren Sie über den Stand der Tarifverhandlungen, sobald uns neue Informationen dazu vorliegen. Bei Fragen zum Kurzarbeitergeld wenden Sie sich gerne an die Rechtsabteilung des DVTA e.V.