Die jüngste Fassung der Biostoffverordnung vom 23. Juli 2013 gibt klare Vorgaben für den Geltungsbereich, die Dokumentations- und Evaluationspflichten sowie den Einsatz von Sicherheitsinstrumenten und deren Handhabung.

Das Online-Portal www.nadelstichverletzung.de der Initiative „SAFETY FIRST! Deutschland" informiert Arbeitgeber/-innen und Beschäftigte im Gesundheitswesen eingehend über ihre neuen Pflichten, über die Gefahren von Nadelstichverletzungen und deren Präventionsmöglichkeiten.

Stiche oder Schnitte an spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zählen immer noch zu den häufigsten Arbeitsunfällen im Gesundheitswesen. Die Europäische Kommission beziffert die Anzahl von Nadelstichverletzungen in der EU mit mehr als einer Million pro Jahr.

Nadelstichverletzungen können zu lebensbedrohlichen Infektionen führen. Hepatitis-C-Virus (HCV), Hepatitis-B-Virus (HBV) (sofern kein suffizienter Impfschutz besteht) und Humanes Immundefizienz-Virus (HIV) stellen in Europa das größte Risiko dar.

Mit sicheren Instrumenten lassen sich solche Nadelstichverletzungen vermeiden. Daher hat die EU die Arbeitsschutzvorgaben für ihre Mitgliedsstaaten verschärft und sie unter anderem dazu aufgefordert, den Einsatz von Sicherheitsprodukten bis zum 11. Mai in der nationalen Gesetzgebung zu verankern.

In Deutschland werden die Vorschriften aus Brüssel nun durch die aktualisierte Fassung der Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 23.07.2013 umgesetzt. Neben der Anwendung von sicheren Instrumenten (§ 9 Abs. 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2) wird hier auch die korrekte Entsorgung in klar gekennzeichnete, stich- und bruchfeste Abfallbehältnisse (§11 Abs. 4) vorgeschrieben. Diese Behältnisse müssen den Abfall sicher umschließen.

Gefahren von medizinischen Tätigkeiten müssen alle zwei Jahre beurteilt werden
Die BioStoffV schreibt weiter vor, alle betrieblichen Tätigkeiten mit Biostoffen fachkundig auf ihr Gefahrenpotential hin zu beurteilen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Hierfür hat der Arbeitgeber unter anderem auch zu prüfen, ob die Gefährdung der Beschäftigten durch den Einsatz anderer Biostoffe, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel verringert werden kann (Substitutionsprüfung) (§4 Abs. 3 Nr. 4 BioStoffV). Eine Überprüfung dieser sogenannten Gefährdungsbeurteilung hat spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 BioStoffV).

Empfehlung: standardisiertes Meldeverfahren
„Ein standardisiertes Meldeverfahren kann [...] zur konsequenteren Meldung von Nadelstichverletzungen beitragen. So lassen sich letztlich Fehlerquellen im System ermitteln und beseitigen und der Schutz der Beschäftigten langfristig verbessern“, sagt Prof. Dr. Andreas Wittmann von der Bergischen Universität Wuppertal.
Nach Schätzungen von Experten werden 50 bis 90% aller Nadelstichverletzungen nicht gemeldet.

Zielführende Trainings sollen ein Sicherheitsbewusstsein erzeugen
„Erfolgversprechend sind Schulungen, die möglichst kurz gehalten werden, nur wenige Themen umfassen und praktische Übungen an den neuen sicheren Instrumenten einbeziehen“, empfiehlt Sabine Ridder vom Verband medizinischer Fachberufe e.V.

Ausführliche Informationen finden Sie auf www.nadelstichverletzung.de