Wir danken der Bundesärztekammer dafür, dass sie den DVTA und damit die MTA bei der Novellierung des MTA Gesetzes unterstützt hat, insbesondere dafür, dass sie auf dem 122. Deutschen Ärztetag 2019 die Bundesregierung dazu aufgefordert hat, die dringende Novellie-rung des MTA Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über technische As-sistenten in der Medizin vorzunehmen.

Der DVTA hat die Novellierung, insbesondere durch die Petition zur Novellierung des MTA Gesetzes, wie der MTA Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, dem aufgezeigten Fachkräfte-mangel in den MTA-Berufen gemäß Gutachten des DKI 2019 zum Fachkräftemangel in den MTA Berufen (Blum, 2019), der sich drastisch auch in der Corona-Pandemie zeigt, wie der Al-lianz zu den technischen Assistenzberufen, wie PTA, BTA etc. (Bündnis TA) sowie durch zahlreiche Gespräche mit Politikern und Stellungnahmen erreicht, dass nunmehr die Novellie-rung des MTA Gesetzes und nachfolgend die MTA-APrV im Gesetzgebungsverfahren sind.

Novellierung heißt, dass man neue Tätigkeitsbereiche zukunftsweisend mit in das Gesetz auf-nimmt. Daher wurde auch die schon von MTLA/ZTA praktizierte „Durchführung der Vorbefun-dung" von zytologischen Präparaten und die Aufbereitung histologischer und weiteren mor-phologischen Präparaten sowie Zuschnitt von Gewebeproben einschließlich Plausibilitätskon-trolle und Qualitätssicherung“ vom Bundesministerium für Gesundheit im Referentenentwurf aufgenommen.

Der DVTA kann daher nicht nachvollziehen, warum die BÄK diese Tätigkeit wieder auf ein As-sistenzniveau zurückführen will, indem sie die Änderung in „Vorbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten zur Prüfung der ärztlichen Diagnos-tik belassen will. Dies entspricht nicht der Praxis, ungeachtet dessen, dass die Bundesärzte-kammer selbst in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf auf Seite 3 ausführt, dass Zu-schnitt (Entnahme von Gewebe aus Proben, wie OP-Präparaten zur Aufbereitung für die Di-agnostik) eine fachärztliche Vorbehaltsaufgabe ist, die nicht ohne ärztliche Weisung von Medi-zinischen Technologinnen für Laboranalytik und Medizinischen Technologen für Laboranalytik ausgeübt werden darf.“ Damit bringt die Bundesärztekammer selbst zum Ausdruck, dass diese Tätigkeiten mit ärztlicher Weisung möglich sind. Die MTLA darf grundsätzlich nur mit ärztlicher Weisung tätig werden, insoweit überzeugt die Argumentation für die Änderung nicht, ungeachtet dessen, dass sie einen alten Status Quo festschreiben will. Sinnvoller wäre daher allenfalls gewesen, eine Ergänzung, wie z.B. „Diese Tätigkeiten dürfen nur durch entspre-chend qualifizierte MT oder entsprechend weitergebildete MT ausgeübt werden, um die Tätig-keit zuzulassen.“ Wir bitten daher die Bundesärztekammer den ursprünglichen Text zu unter-stützen ggfls. mit der von uns vorgeschlagenen Ergänzung zur Qualifizierung, oder den Punkt der Weisung bei der ursprünglichen Gesetzesfassung hinzuzufügen.

Auch der Änderungsvorschlag zum Bereich der Radiologie führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesetzes, da die MTRA bei allen ihren Tätigkeiten nur aufgrund der recht-fertigenden Indikation des Arztes, d.h. auf Anordnung des Arztes tätig sein darf und insoweit insbesondere in § 5 Abs. 2 Nr. 1 nun eine Redundanz aufgenommen worden ist, indem die Anordnung der Anordnung erfolgen muss.

Im Bereich der Funktionsdiagnostik bitten wir die Bundesärztekammer um Mitteilung, welche Präzisierung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bei welchen funktionsdiagnosti-schen Untersuchungen und in welchem konkreten Aufgabenbereich medizinische Technolo-ginnen für Funktionsdiagnostik und medizinische Technologen als erforderlich angesehen werden.

Wir erbitten die Unterstützung der BÄK, dass bei der Funktionsdiagnostik bei den vorbehalte-nen Tätigkeiten und dem Ausbildungsziel noch die Schlafmedizin aufgenommen wird.

Aufgrund der Komplexität der Aufgaben der MT sehen wir eine Streichung der Ausnahmen für einfache Tätigkeiten als wichtig an. Die gilt für alle MT – Fachrichtungen gleichermaßen und nicht nur für die MTRA. Auch insoweit erbitten wir die Unterstützung der BÄK bei der Strei-chung.

Der DVTA unterstützt, dass die Berufsprofile der MTA von anderen Berufen abgegrenzt wer-den, da die ihnen in § 5 vorbehaltenen Tätigkeiten nur von MTA ausgeübt werden dürfen und daher die Abgrenzung zu anderen Berufen und deren Kompetenzen notwendig ist.

Der DVTA begrüßt sehr, dass die Bundesärztekammer für eine bessere Durchlässigkeit der Gesundheitsberufe untereinander eintritt. Wir würden es daher sehr begrüßen, wenn die BÄK sich dafür im Gesetzgebungsverfahren erneut einbringen würde.
Die horizontale wie vertikale Durchlässigkeit ist ein wichtiges Anliegen des DVTA. Eine Mög-lichkeit, den Fachkräftemangel in den MT Berufen der jeweiligen Fachrichtung abzumildern, wäre etwa eine verkürzte oder per Fernunterricht absolvierte MT-Ausbildung für andere Pro-fessionen, wie z.B. PTA, VMTA, Biologen, anzubieten (ehemals Model Homburg-Saar für MFA). Zudem brauchen auch die MT- Berufe untereinander die Möglichkeit, sich in einer an-deren MT- Fachrichtung verkürzt ausbilden zu lassen. Hier greift die im Gesetzesentwurf ent-haltene Regelung zu kurz, da sie, wie bisher nur die Möglichkeit der Anrechnung einer fach-schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder abgeschossener Teile davon, mit der Möglichkeit der Ausbildungsverkürzung regelt. Die Möglichkeit der Ausbildungsverkürzung wird begrüßt. Maßgebend für die Verkürzung muss der Umfang der Gleichwertigkeit sein und die Zielsetzung, die in § 15 Abs. 3 geregelt ist, so dass die Ausbildungsverkürzung nicht die Erreichung der Ausbildungsziele gefährden darf. Dies ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass ein gleicher Maßstab der Anerkennung angelegt werden sollte, wie für eine Anerken-nung von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbener Berufsqualifikatio-nen. Die in den Abschnitt 2 §§ 45-48 aufgestellten Grundsätze, wie Gleichwertigkeit, die we-sentlichen Unterschiede, der Ausgleich durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen, der in § 15 gänzlich fehlt und Anpassungsmaßnahmen, sollten daher auch in § 15 geregelt wer-den, um hier einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu haben. Diskriminierungen werden damit vermieden und mehr Rechtsicherheit, wie Planungssicherheit für die MT Schulen gege-ben.

Der DVTA schlägt daher in § 15 eine entsprechende Regelung wie in §§ 45-48 OTA/ATA Ge-setz vor. Dies würde auch dem Interesse der Bundesärztekammer entsprechen, die MFA ent-sprechend weiterqualifizieren zu können.

Darüber hinaus begrüßt der DVTA sehr, dass nunmehr eine Ausbildungsvergütung geregelt ist, wobei hier noch klarzustellen ist, dass die Ausbildung insgesamt kostenfrei sein sollte. Im Weiteren wird auch die Schulgeldfreiheit begrüßt, jedoch fehlt es auch hier noch an konkreten Regelungen, die die Investitionen der Schulen absichern.

Im Weiteren sieht es der DVTA als positiv an, dass für die erste Lehrkraft und die Lehrkräfte an den Schulen nunmehr hochschulische Qualifikationen vorausgesetzt werden, da insoweit die horizontale Durchlässigkeit in Form einer hochschulischen Ausbildung umgesetzt worden ist. Der DVTA findet es erforderlich, dass man ebenso den medizinisch-technischen Berufen wie den Therapieberufen eine Modellklausel zur Erprobung akademischer Studiengänge für
Aufgaben mit Spezialisierungen und Leitungstätigkeiten ermöglicht und wie gleichwohl der Wissenschaftsrat deutlich gemacht hat, dass die Akademisierung der MT-Berufe 10-20% be-tragen sollte.

Im Weiteren fehlt dem DVTA die Aufnahme der Berufsfeldforschung im MTG, um Entwicklun-gen und Prozesse abbilden zu können und gegebenenfalls notwendige Reformen zeitnah zu unterstützen.

Sichergestellt werden sollte ebenso die Erweiterung der Ausbildungskapazitäten, um dem ho-hen Bedarf an MT nachzukommen, wie auch die Finanzierung der praktischen Ausbildung bei ooperationspartnern.

Der DVTA hofft daher, diese angesprochenen Änderungen noch in das Gesetzgebungsver-fahren einbringen zu können und würde sich freuen, wenn die Anwesenden, wie insbeson-dere auch die Bundesärztekammer, dieses Anliegen unterstützen.

Herzlichen Dank!

Darüber hinaus ist eine vom DVTA eingereichte Petition angenommen worden, mit der der Corona-Bonus nicht nur für die MT Berufe, sondern für alle systemrelevanten Gesundheitsbe-rufe, die bislang keinen Corona-Bonus erhalten, gefordert wird.

Wichtig ist dem DVTA, dass nur gemeinsam Ziele erreicht werden können. Daher bitten wir Sie um Unterzeichnung der Petition, die sie unter https://epetitionen.bundestag.de/content/pe-titionen/_2020/_05/_04/Petition_110559.html abrufen können.


Vielen Dank.


Mit freundlichen Grüßen


Christiane Maschek                                                                    Claudia Rössing
Präsidentin Laboratoriumsmedizin/Veterinärmedizin                  Präsidentin Radiologie/Funktionsdiagnostik
DVTA e.V.                                                                                    DVTA e.V.               

 

 

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