Die Große Koalition will für Corona-Maßnahmen eine Ermächtigungsgrundlage schaffen, um ihr Handeln abzusichern. Im Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite befindet sich ein neuer § 28 a Infektionsschutzgesetz (besonde-re Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-COV-2).

Hintergrund ist, dass insbesondere das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt hatte, dass § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz zwar die Landesregierung ermächtige, die nach §§ 28-31 In-fektionsschutzgesetz möglichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung über-tragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung zu erlassen, jedoch fehle in §§ 28-31 Infekti-onsschutzgesetz eine hinreichend konkrete Regelung. Die Generalklausel des § 28 Abs. 1 In-fektionsschutzgesetz komme jedenfalls als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Dies lie-ge darin begründet, dass aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffes der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht gewahrt sei, wonach u.a. Entscheidungen von besonderem Gewicht die Zustimmung des Parlamentes brauchen. Aus diesem Grund wurde § 28 a Infektionsschutz-gesetz mit 15 Ziffern, welche konkrete Grundrechtseingriffe im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-COV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-ler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz durch den deutschen Bundestag zulässig sein sollen, eingefügt. Danach können u.a. Sport- und Kulturveranstaltungen, Über-nachtungen, Alkoholkonsum, Ausgangsbeschränkungen, Tragen eines Mund- Nasenschutzes, Abstandsgebote, etc. festgelegt werden.

Kritik wird an dem Gesetzesentwurf geübt, da dieser nicht hinreichend bestimmt sei durch die Wahl von Regelbespielen (insbesondere) und stark freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie die Ausgangsbeschränkung, oder die Reisebeschränkung nicht näher ausgestaltet sind.

Weitere Kritik ist, dass die Vorschrift keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interes-sen erkennen lasse. Abgesehen davon fehlt eine zeitliche Begrenzung, die Angabe eines kon-kreten Ziels und eine Begründungspflicht für die Rechtsverordnung, was deshalb notwendig ist, damit Behörden prüfen können, ob eine Verlängerung tatsächlich alle bisher ergriffenen Schutzmaßnahmen erforderlich macht.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der § 28 a Infektionsschutzgesetz verabschiedet wird und inwieweit auch tatsächlich Grundrechtseingriffe gestützt werden können.