Sofern MTA, als Mitarbeiter im Gesundheitswesen, eine COVID-19-Erkrankung haben oder hatten, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer gemeinsamen Information für Beschäftigte im Gesundheitswesen zusammengefasst wurden.
Danach erkennt die gesetzliche Unfallversicherung eine Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit an, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- "Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
- relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten und
- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
Die Ärzte wie der Arbeitgeber sind verpflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit auf dem entsprechenden Vordruck anzuzeigen. Beide Stellen müssen Sie über Inhalt und Adressat der Verdachtsmeldung informieren.
Sofern die Anerkennung als Berufskrankheit erfolgt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten Ihrer Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Im Falle einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen oder im Todesfall eine Hinterbliebenenrente. erhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://publikationen.dguv.de/versicherungleistungen/versicherungsschutz/3854/covid-19-als-berufskrankheit-informationen-fuer-beschaeftigte-im-gesundheitswesen?number=SW21498