Sehr geehrte Mitglieder,

uns erreichen immer wieder Mitteilungen, dass das BAföG in Bezug auf die Regelungen im TVAöD-VKA und TVA-L gestrichen wurde. Dies entbehrt derzeit dann der Rechtsgrundlage, wenn eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis noch nicht gezahlt wird, da die Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG voraussetzt, dass eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gezahlt wird.

Derzeit gibt es – mit Ausnahme des uns nunmehr bekannt gegebenen Tarifvertrages TVA UK – Gesundheitsberufe Baden-Württemberg - und nach aktueller Auskunft von ver.di, noch keine weiteren verbindlichen Tarifverträge, die diese Ausbildungsvergütung für Diätassistenten, MTA, Physiotherapeuten etc. regeln, da laut ver.di noch die redaktionellen Änderungen laufen und eine Unterzeichnung daher noch nicht erfolgt sei, noch wird idR eine Ausbildungsvergütung tatsächlich bezahlt. Daher ist in diesen Fällen (Kein verbindlicher Tarifvertrag, keine Zahlung von Ausbildungsvergütung) eine Streichung oder Rückforderung von Schüler-BAföG nicht berechtigt. Die davon Betroffenen sollten dies dem zuständigen BAföG-Amt mitteilen. Gleiches gilt für die Krankenversicherung. Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Das Gesamteinkommen der Mitversicherten darf monatlich nicht höher als 445 Euro (Stand: 2019) sein. Sofern daher kein eigenes Einkommen in der vorbenannten Höhe erzielt wird, bleibt es grundsätzlich bei der Familienversicherung. Erst wenn tatsächlich eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, gilt etwas anders.

Sie sollten daher, sofern für Sie noch kein wirksamer Tarifvertrag für die Ausbildungsvergütung gilt und/oder Sie noch keine Ausbildungsvergütung erhalten haben, das BAföG-Amt, dass mit einer Streichung des Schüler-BAföG oder die Krankenkasse mit der Pflicht zur eigenen Krankenversicherung an Sie herantritt, darauf hinweisen, dass es derzeit dafür einer Rechtsgrundlage entbehrt.

Für diejenigen, die bereits eine Ausbildungsvergütung nach einem einschlägigen Tarifvertrag erhalten, ist zu beachten, dass folgende Konsequenzen Sie treffen können:

  1. Rückzahlung des bereits gewährten Schüler-BAföG´s für das gesamte Ausbildungsjahr (hier idR ab 01.10.2018).
  2. Pflicht, dann selbst die notwendigen Sozialversicherungen, insbesondere Krankenversicherung, abzuschließen.

Dies liegt darin begründet, dass auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern (in dieser Reihenfolge) anzurechnen sind. Soweit Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist diese somit auf den Bewilligungszeitraum (in der Regel für ein Jahr) anzurechnen (§50 Abs.3 BAföG). Abgezogen werden von der monatlichen Brutto -Ausbildungsvergütung die Werbungskostenpauschale in Höhe von 83,- Euro und die Sozialpauschale von 21,2 %. Ob höhere Werbungskosten anerkannt werden, hat das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu entscheiden. Die verbleibende Summe wird auf den BAföG Bedarfssatz angerechnet.

Zur Vermeidung unbilliger Härten (§ 23 Abs. 5 BAföG) kann auf Ihren Antrag hin, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden, soweit dieser zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 260 Euro monatlich.

Zur individuellen Klärung, ob dies in Ihrem Einzelfall gegeben ist, sollten Sie sich an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden. Denn nur dieses kann, aufgrund der Kenntnis und der vorliegenden Informationen, verbindliche Auskünfte im Einzelfall erteilen. Die Adressen, Telefonnummern und/oder Internetverbindungen der Ämter für Ausbildungsförderung sind unter www.bafög.de abrufbar.

Rechtsabteilung des DVTA e.V.

Anmerkung: Alle Personenbezeichnungen sind männlich wie weiblich wie divers zu verstehen.