Sehr geehrte Mitglieder,

uns erreichen immer wieder Mitteilungen, dass das BAföG in Bezug auf die beabsichtigten Regelungen im TVAöD-VKA und TVA-L gestrichen wurde. Dies entbehrt derzeit der Rechtsgrundlage, da die Anrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG voraussetzt, dass eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis gezahlt wird.

Derzeit gibt es weder einen verbindlichen Tarifvertrag, der diese Ausbildungs-vergütung für Diätassistenten, MTA, Physiotherapeuten etc. regelt, da laut ver.di noch die redaktionellen Änderungen laufen und eine Unterzeichnung noch nicht erfolgt ist, noch wird eine Ausbildungsvergütung tatsächlich bezahlt. Daher ist eine Streichung oder Rückforderung von Schüler-BAföG derzeit nicht berechtigt. Dies sollten Sie dem für Sie zuständigen BAföG-Amt mitteilen.

Gleiches gilt für die Krankenversicherung. Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden.
Das Gesamteinkommen der Mitversicherten darf monatlich nicht höher als 445 Euro (Stand: 2019) sein. Sofern daher kein eigenes Einkommen in der vorbenannten Höhe erzielt wird, bleibt es grundsätzlich bei der Familienversicherung. Erst wenn tatsächlich eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, gilt etwas anders.

Sie sollten daher, sofern das BAföG-Amt mit einer Streichung des Schüler-BAföG oder die Krankenkasse mit der Pflicht zur eigenen Krankenversicherung an Sie herantritt, diese darauf hinweisen, dass es dafür jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt.

Hinweisen möchten wir aber darauf, dass bei Abschluss der Tarifverträge folgende Konsequenzen auf Sie zukommen können:

1. Rückzahlung des bereits gewährten Schüler-BAföG´s für das gesamte Ausbildungsjahr (hier idR ab 01.10.2018).
2. Pflicht, sich dann selbst die notwendigen Sozialversicherungen, insbe-sondere Krankenversicherung, abzuschließen.

Rechtsabteilung des DVTA e.V.
Anmerkung: Alle Personenbezeichnungen sind männlich wie weiblich wie divers zu verstehen.