Der DVTA unterstützt sehr die bisherige tarifliche Einigung, die ver.di in Bezug auf eine Ausbildungsvergütung, die auch die MTA-Berufe betreffen soll, im Bereich TVöD-VKA und TV-L, erreicht hat. Damit würde eine Forderung des Positionspapiers des DVTA umgesetzt, die Ausbildungsvergütung der MTA-Schülerinnen und MTA - Schüler.

Der DVTA hofft, dass die Tarifvertragsparteien innerhalb der Erklärungsfrist, die noch bis zum 14.12.2018 läuft, ihre Zustimmung zu Tarifeinigung "Ausbildungsvergütung" geben, da diese erst dann verbindlich wird und dann ab dem 01.01.2019 in Kraft treten würde.

 

Tarifeinigung vom 30.10.2018 Ausbildungsvergütung etc. auch für MTA-Schüler

ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben am 30. Oktober 2018 vereinbart, dass u.a. auch Auszubildende zur Medizinisch-Technischen Assistenz (MTA) in den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) einbezogen werden sollen. Das gleiche hat ver.di auch mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) für die Universitätskliniken im Geltungsbereich des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder (TVAL) vereinbart.

 

Die Erklärungsfrist für diese Tarifeinigung läuft am 14.12.2018 ab, d.h. erst dann wird die Einigung bei Zustimmung verbindlich.

Sollte dies der Fall sein, werden betrieblich-schulische Auszubildende in kommunalen Krankenhäusern und Unikliniken ab dem 1. Januar 2019 eine Ausbildungsvergütung und weitere Leistungen, entsprechend der Auszubildenden in der Pflege, erhalten, sofern sie die nachstehend benannten Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für den Erhalt der Ausbildungsvergütung für MTA-Schüler sind laut der Information von ver.di:

1. Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Assistenz (Radiologie, Labor oder Funktionsdiagnostik)
2. Ausbildungsvertrag bzw. ein Ausbildungsverhältnis mit einem Krankenhaus, mit dem ver.di den Tarifvertrag geschlossen hat. Dies sind alle kommunalen Krankenhäuser (Tarifbereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und die Universitätskliniken (im Tarifbereich der Länder).
3. Mitglied der Gewerkschaft ver.di. (Anmerkung DVTA: Diese Voraussetzung findet sich nicht in den bisher vorliegenden Tarifverträgen)

Für private und kirchliche Krankenhäuser sowie Ausbildungsgänge an privaten Schulen gilt der Tarifabschluss nicht.

 

Welche Leistungen soll es dann ab dem 01.01.2019 geben?

Ausbildungsvergütung, zahlbar durch den Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb:

1. Ausbildungsjahr: 965,24 Euro
2. Ausbildungsjahr: 1.025,30 Euro
3. Ausbildungsjahr: 1.122,03 Euro

Anspruch auf:

· 30 Urlaubstage im Jahr in kommunalen Krankenhäusern, an Unikliniken 29 Urlaubstage im Bereich der Länder für die das Bundesurlaubsgesetz gelten soll.
· 38,5 Stunden wöchentliche Ausbildungszeit (West), in Baden-Württemberg 39 Stunden, 40 Stunden (Ost) im Bereich der kommunalen Krankenhäuser und 38,5 Stunden bzw. 40 Stunden (Ost) in Unikliniken im Bereich der Länder,
· eine Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent der Ausbildungsvergütung (West), 85,5 Prozent (Ost) in kommunalen Krankenhäusern und 95 Prozent an Unikliniken im Bereich der Länder,
· bis zu fünf Tage Freistellung für Prüfungsvorbereitungen,
· eine Prämie von 400 Euro bei erfolgreich abgeschlossener Ausbildung,
· bei bedarfsgerechter Ausbildung einen Anspruch auf Übernahme für mindestens zwölf Monate u.a.m.

Diese Informationen zur Ausbildungsvergütung finden Sie hier.

 

Wie steht es mit der Zahlung von Schulgeld?

Es gibt in den Berufszulassungsgesetzen, für die darin geregelten Ausbildungen, kein Verbot Schulgeld zu erheben. Festzuhalten ist aber, dass die Finanzierung der Ausbildungsstätten, wie auch vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigt, im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelt ist und daher kommunale Kliniken (Tarifbereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und Unikliniken (im Tarifbereich der Länder) keinen Grund haben, Schulgeld zu erheben.

 

Gerne informieren wir Sie, wenn uns neue Informationen vorliegen.