Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH) vom 17.12.2012 dürfen Medizinische Fachangestellte (MFA) anders als die Medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen (MTRA) bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen nur unter ständiger Aufsicht und laufender Überwachung des Arztes unterstützend tätig werden (Az.: 10 S 1340/12).

Dies aber widerspricht nach Meinung Hendrik Schneiders, Professor an der Universität Leipzig, der Richtlinie Strahlenschutz Medizin, nach der es ausreicht, dass ein Arzt innerhalb von 15 Minuten vor Ort sein muss. Die Anwesenheit eines Arztes ist dann nicht erforderlich, wenn dieser den MFA ordnungsgemäß angewiesen, angeleitet und in der Vergangenheit stichprobenmäßige Kontrollen durchgeführt hat.

Demgegenüber erklärt die Juristin des DVTA, Frau Müller-Rawlins:
Eine Ungleichbehandlung (von MFA und MTRA) liegt nur vor, wenn Gleiches ungleich behandelt wird. MFA und MTRA sind aber nicht gleich und daher auch nicht gleich zu behandeln. Zudem stellt das Urteil deutlich heraus, warum eine "unmittelbare Nähe" des Arztes erforderlich ist. Diese dient nämlich dem Patientenschutz, um die in diesem Bereich mangelnde Qualifikation der MFA auszugleichen.

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