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Die 3. Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) ist am 15.10.2020 in Kraft getreten.
Danach kann Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen, wie anderen Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, d.h. auch die MTA-Berufe, sich ab sofort, bis zu einmal pro Woche, auf SARS-CoV-2 testen lassen. Der Anspruch umfasst den direkten Erregernachweis, d.h. wie bisher mittels rt-PCR auf SARS-CoV-2 und nun dezidiert auch den direkten Nachweis mittels Antigen(schnell-)test. Es dürfen nur Antigentests zum Einsatz kommen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter www.bfarm.de/antigentests gelistet hat.

Zudem sollten die Antigen-Schnelltests, wie auch vom Robert Koch Institut und dem Berufsverband Deutscher Laborärzte (BDL) gefordert, vor Ort nur von geschultem medizinischem Personal, wie den MTA-Berufen, und unter Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Der Anspruch auf ein SARS-CoV-2 Testung, kann von jeder tätigen MTA gegenüber ihrer Einrichtung geltend gemacht werden. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Die Finanzierung erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Auch Besucher, Patienten wie bereits betreute Personen können, bis zu einmal die Woche, einen „patientennahen“ Point-of-Care-Schnelltest“ erhalten.

Reiserückkehrer aus außerdeutschen Risikogebieten können weiterhin binnen zehn Tagen nach Einreise einen Test erhalten, sofern sie in den zwei Wochen zuvor in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) gelisteten Risikogebiet im Ausland waren. Auch Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten können, erst einmal befristet bis zum 7. November 2020, nun kostenlose Tests erhalten. Letzteres gilt für alle Personen, die aus einer vom RKI gelisteten deutschen Region mit einer Sieben-Tages-Inzidenz über 50 je 100.000 Einwohner kommen, sofern das Gesundheitsamt den Test veranlasst.
Weiter Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link.

Die 3. Coronavirus-Testverordnung ist zu begrüßen, da sie dazu beiträgt, den Gesundheitsschutz der MTA-Berufe durch die SARS-CoV-2 Tests zu erhöhen, sofern daraus zeitnah die richtigen Arbeitsschutzmaßnahmen abgeleitet werden. Auf der anderen Seite wird die Testverordnung dazu beitragen, dass die Anzahl der Testungen deutliche erhöht wird, daher auch mehr MTA benötigt werden und aufgrund des MTA-Mangels die Gefahr der Überlastung der betroffenen MTA besteht. Hierfür gilt es Abhilfe zu schaffen. Neben der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Novellierung des MTA-Gesetzes sind auch die Arbeitsbedingungen in der Praxis attraktiv zu gestalten und für eine angemessene Personalbemessung zu sorgen. Auch hierbei ist der Gesetzgeber gefordert. Er sollte, wie in der Pflege, bundeinheitliche Vorgaben für die angemessene Personalbemessung für die MTA-Berufe machen. Nur so kann im Sinne des Patientenschutzes eine optimale Gesundheitsversorgung durch die systemrelevanten MTA-Berufe gewährleistet werden.