Wir bleiben zu Hause

Es gilt der Grundsatz vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar:

"Wir bleiben zuhause"


1. Dies (bleiben zuhause) gilt nicht für systemrelevante Berufe, wie die MTA-Berufe.
Der Arbeitgeber muss aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alle  notwendigen Arbeitsschutzmassnahmen ergreifen, um Ihre Gesundheit und Ihr Leben zu schützen. Dazu gehören nicht nur den SARS-CoV-2 Arbeitschutzstandard und die den Standard konkretisierenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln, sondern auch der Schutz vor Überlastung, z.B durch neue Arbeitszeitmodelle ( z.B. denkbar: 6 Stunden-Schichten, wie mit gutem Erfolg in China umgesetzt), ausreichend Personal und Einhaltung von Pausen wie Ruhezeiten etc.

2. Sollten Sie betreuungspflichtige Kinder haben, wird eine Notfallbetreuung sichgestellt und ein Distanzlernen angeboten. Zudem sollen für Eltern in diesem Zeitraum Möglichkeiten geschaffen werden, für die Betreuung der Kinder bezahlten Urlaub zu nehmen.

3. Arbeitgeber*innen werden dringend gebeten, zu prüfen, ob Betriebsferien oder großzügige  Home-Office-Regelungen in dieser Zeit möglich sind. Dies könnte für Praxen und ggfls. Leitungskräfte (für Büroarbeiten) etc. zum Tragen kommen.

4. Medizinisch notwendige Behandlungen, wie z.B. Physio-, Ergo und Logopädie sowie Podologie/Fusspflege sind gestattet. Dies kann z.B bei Ihnen zur Linderung von Verspannungen durch die Arbeitsbelastung zum Tragen kommen.

5. Hamsterkäufe sind nicht notwendig, da insbesondere Lebensmitteleinzelhändler, Wochenmärkte für Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshaus, Optiker, Poststellen, Grosshandel, Tierbedarfs - Futtermärkte, Hörgerätediagnostiker,  Tankstellen offen bleiben. Auch Take Away bleiben zugelassen.

6. Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist verboten. Verstösse werden mit Bussgeld geahndet.

7. Gottesdienste bleiben unter Einhaltung der AHA-Regeln gestattet

8. An Silvester und Neujahr gilt ein An- und Versammlungsverbot wie Verbot des Kaufes und Zündens von Feuerwerkskörpern.

9. Für Hotspots können die Länder darüber hinaus regionale, verhältnismäßige Sonderregeln erlassen.

10. Nur zwingend notwendige Reisen sind gestattet.

11. An Weihnachtstagen (24.-26.12.2020) darf ein Hausstand mit vier weiteren Personen über 14 Jahren aus engstem Familienkreis oder Verwandten in gerader Linie sich treffen.

12. Am 5.01.2021 wird erneut über Maßnahmen ab dem 11.01.2021 beraten.