Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.05.2020 (Az.: 1 BvL 5/18) entschieden, dass Frauenbei der Aufteilung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung im Scheidungsverfahren nicht benachteiligt werden dürfen.

Bei einer Scheidung wird idR ein Versorgungsausgleich ausgeführt, bei dem die Altersversorgungsansprüche,die während der Ehezeit erworben wurden, hälftig aufgeteilt werden. Diese Altersvorsorgeansprüche umfassen neben der gesetzlichen Rentenversicherung, die private wie die betriebliche Altersversorgung, bei der der Arbeitgeber einen Teil ihres Bruttoeinkommensmit Steuervergünstigungen in eine Unterstützungskasse einzahlt. Die Aufteilung kann durch eine interne oder externe Teilung erfolgen. Der Regelfall ist die interne Teilung, wenn die Anrechte auf die Altersversorgung beider Eheleute bei demselben Versorgungsträgersind und bleiben. Nach der Scheidung kommt es hier zur internen Verrechnung, d.h. der Versorgungsträger stellt Beide nach der Scheidung für die Zeit der Ehe in ihren Versorgungsansprüchen ungefähr gleich. Der ursprüngliche Versorgungsträger kann aber verlangen,dass der auszugleichende Kapitalbetrag des geschiedenen Partners zu einem anderen Versorgungsträger überwiesen wird (externe Teilung). Problem hierbei war, dass der Ausgleichsbetrag in diesem Fall nach dem aktuellen Zinssatz verzinst wurde und im Fall dasdie Zinsen geringer als bei dem ursprünglichen Versorgungsträger waren, dies zu geringeren Rentenleistungen, insbesondere bei Frauen führte, da diese zumeist Versorgungsausgleichsansprüche im Fall einer Scheidung geltend machen können.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die gesetzlichen Regelungen in § 17 des Gesetzes über denVersorgungsausgleich (VersAusglG) zwar mit dem Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz und dem Eigentumsgrundrecht) vereinbar ist, dass die Familiengerichte beim Versorgungsausgleich jedoch gewährleisten müssen, dass die ausgleichsberechtigte Person „keine unangemesseneVerringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat“. Dies bedeutet, dass der Ausgleichswert vom Familiengericht so bestimmt werden muss, dass mögliche Zinsverluste so gering wie möglich ausfallen. Zudem haben Arbeitgeber, die eine Zusage für eine betrieblicheAltersversorgung erteilt haben, die Möglichkeit eine interne Teilung zu wählen, da in diesem Fall kein Zinsverlust anfällt.

Diese Entscheidung betrifft auch angestellte MTA im öffentlichen Dienst, die eine Betriebsrente in Form der VBL erhalten. Sie hebt die bisherigen Nachteile durchden Zinsverlust zugunsten der Frauen auf.