systemrelevant SARS-CoV-2 COVID-19 Coronavirus

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Das Gesetz zielt darauf ab, Corona-Infizierte künftig noch schneller zu finden, zu testen und zu versorgen.

Der DVTA hat bereits am 22.05.2020 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgegeben, in der er u.a. vorschlägt, dass der Einsatz von Veterinärärzt*innen in der Laboratoriumsmedizin auf den Fall des erheblichen Personalmangels an Laboratoriumsärzt*innen beschränkt werden sollte aber der Einsatz der VMTA, ohne die Sechsmonatsfrist unter Aufsicht, begrüßt wird. In Bezug auf die Regelung, dass das Bundesministerium für Gesundheit Änderungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen vornehmen kann, z.B. bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder Prüfungen, hat der DVTA Empfehlungen abgegeben.

Das Gesetz regelt im weiteren für die MTA-Berufe, dass die Labore künftig auch negative Testergebnisse melden müssen. Die Gesundheitsämter müssen nun auch Daten übermitteln, wenn jemand als geheilt gilt. Teil des Meldewesens ist auch, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten werden anonymisiert an das RKI übermittelt. Das BMG kann Labore verpflichten, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln. Ein Rückschluss aus den übermittelten Daten auf die Person ist dabei auszuschließen.

Sofern jemand, d.h. auch eine MTA, aufgrund z.B. einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten kann, kann, unter bestimmten Umständen, ein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls bestehen. Die Antragsfrist dafür wird von drei auf 12 Monate verlängert.

Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend z.B. bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.

 

Der DVTA hat in Schreiben an die Bundes- und Landesregierungen wie durch eine Petition (110559) einen entsprechenden Bonus für die MTA - Berufe gefordert. Darüber hinaus hat der DVTA allen Mitgliedern ein Musterschreiben für die Geltendmachung des Bonus gegenüber Ihren Arbeitgebern zugesandt.

Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie*

Das Bundeskabinett hat am 20.4.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen  der Corona-Pandemie beschlossen.
Das Kurzarbeitergeld wird für Anspruchsberechtigte, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 %( bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts erhöht. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.
Die Zuverdienergrenze für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit wird für die Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe erweitert.


Sollten Sie Fragen zum Kurzarbeitergeld haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsabteilung des DVTA.


Für Arbeitslose deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 endet, wird der Bezug des Arbeitslosengeldes um drei Monate verlängert.

Mit dem Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der Covid-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Covid-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) soll der Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit verstärkt die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen für Verhandlungen gegeben werden. Zudem werden die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren beim Bundesarbeitsgericht und beim Bundessozialgericht modifiziert.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 21/2020 v. 29.04.2020 (Wesentlichen Punkte für die MTA-Berufe wurden vom DVTA zusammengefasst)

 

Der Deutsche Bundestag hat das Arbeit-von-morgen-Gesetz* (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) beschlossen.

Es regelt insbesondere:
Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien während der Corona-Pandemie, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende 2020 auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen und Betriebsversammlungen (audio-visuell). Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfällt ab April 2020 die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig. Das Gesetz sieht zudem zahlreiche Verbesserungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) vor.


EU-Leitlinien für sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz*

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat Leitlinien zur Frage, wie Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz gewährleistet werden kann unter:

https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_Back_to_the_workplace_-_Adapting_workplaces_and_protecting_workers

veröffentlicht.

 

Die Leitlinien decken insbesondere die folgenden Bereiche ab:

• Risikobewertung und geeignete Maßnahmen
• Einbeziehung der Arbeitnehmer
• Betreuung von Arbeitnehmern, die krank gewesen sind
• Planung und Lernen für die Zukunft
• Über aktuelle Entwicklungen informiert bleiben
• Informationen für bestimmte Branchen und Berufe.

Die Leitlinien empfehlen u.a., den physischen Kontakt zwischen Arbeitnehmern, auch bei Sitzungen oder in Pausen, soweit wie möglich zu verringern. Unvermeidbare Kontakte sollten auf weniger als 15 Minuten begrenzt werden. Gefährdete Arbeitnehmer (z.B. ältere Menschen und Personen mit chronischen Krankheiten (einschließlich Bluthochdruck, Lungen- oder Herzproblemen, Diabetes oder Personen, die sich einer Krebsbehandlung oder einer anderen Immunsuppression unterziehen), ebenfalls schwangere Arbeitnehmerinnen. Arbeitnehmer mit engen Familienangehörigen, die einem hohen Risiko ausgesetzt sind, sollten eher im Home-Office arbeiten.